Allgemeine Geschäftsbedingungen

Art.1) Bestimmungen und Gegenstand des Vertrags: Die allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln, vorbehaltlich schriftlich festgehaltener Änderungen, die von Longo (das Unternehmen) an den Kunden (der Auftraggeber) vorgenommene Lieferung von Produkten, die im Auftrag auf der Vorderseite dieses Blattes angeführt sind und in jedem Fall sämtliche vom Unternehmen durchgeführte Lieferungen. Vorbehaltlich gegenteiliger schriftlicher Vereinbarungen, akzeptiert der Auftraggeber mit Abschluss eines Liefervertrags zwischen den Parteien, unabhängig von der Form in der er zustande gekommen ist, gleichzeitig die vorliegenden Geschäftsbedingungen, selbst wenn diese nicht ausdrücklich unterzeichnet werden.

1.1. Die Angebote von Agenten, Vertretern und Verkaufshilfskräften des Unternehmens verpflichten das Unternehmen erst, nachdem sie von diesem bestätigt wurden.

1.2. Die Zusendung der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen schließt nicht automatisch die Annahme eventueller Angebote im Rahmen laufender Verhandlungen mit ein; sie ersetzen und annullieren jedoch diejenigen, die zu einem früheren Zeitpunkt von einer der Parteien vorgelegt wurden.

1.3. Vom Unternehmen zugesandte Preislisten oder Produktbeschreibungen, die nicht mit dem Vermerk "Angebot" oder einem gleichwertigen versehen sind, gelten auch nicht als Angebot. Das Angebot des Unternehmens ist für dieses nur dann bindend, wenn dies entsprechend schriftlich vermerkt und eine Gültigkeitsfrist angegeben ist. Zurzeit beträgt diese 15 Tage.

1.4. Die zwischen den Parteien erfolgten Lieferungen, auf die die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen angewandt werden, sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, von italienischen Gesetzen geregelt. Das Wiener Abkommen über den internationalen Verkauf von unbeweglichen Gütern vom 11.04.1980 ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 2) Erzeugnisse zur Bestimmung der Arbeit. Muster, Prototypen, Skizzen, Entwürfe, Ausarbeitungen und alle Erzeugnisse, die vom Auftraggeber angefordert werden, gehen immer zu seinen Lasten, selbst wenn kein Auftrag an das Unternehmen erfolgt.

Art.  3) Ausführungsfreigaben
3.1.Der Auftraggeber muss Entwürfe nach der Korrektur auf Papier oder in digitaler Form, unter Berücksichtigung der Art und/oder des Aufwandes, innerhalb kürzest möglicher Zeit, aber auf jeden Fall innerhalb der im gemeinsam festgelegten Arbeitsplan vorgesehenen Frist, rückerstatten. Die Entwürfe sind vom Auftraggeber mit Datum und der Druckfreigabe zu versehen. Fehlt die Zustimmung des Auftraggebers kann das Unternehmen den Auftrag NICHT durchführen. Eventuelle Abweichungen vom Original des Kunden nach der Druckfreigabe gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers, der jede Haftung gegenüber dritten Anspruchsberechtigten übernimmt.

Art. 4) Nachträgliche Änderungen und Entwürfe
4.1. Als nachträgliche Änderungen nach der Druckfreigabe werden die vom Urheber des Werks angebrachten Korrekturen wie auch die Wiederholung von Probeabzügen angesehen, die vom Auftraggeber aufgrund von minimalen Abweichungen vom Original verlangt werden. Die nachträglichen vom Auftraggeber bestellten Änderungen, wie auch ein eventueller daraus herrührender Nutzungsausfall der Maschine. werden diesem in

 Rechnung gestellt 

Art. 5) Eigentum von Druckvorrichtungen und Hilfsmitteln
5.1. Alle für die Fertigung notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel inklusive Dateien, Datenträger,  Stanzen bleiben Eigentum des Unternehmens, außer sie werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

Art. 6) Material von Dritten und Datenmaterial von Kunden
6.1. Als Datenmaterial des Kunden gelten auch Daten in digitaler Form. Rückerstattet werden nur Originale, nicht vom Unternehmen eventuell bearbeitetes Datenmaterial.

 6.2. Material von Dritten verbleibt am Lager des Unternehmens und ist so weit als möglich versichert. Material von Dritten muss beim Unternehmen innerhalb von zwei Wochen nach Durchführung des Auftrags abgeholt werden. Nach dieser Frist übernimmt das Unternehmen keinerlei Haftung mehr dafür.

Art. 7) Urheberrechte
7.1. Für die Verletzung von Nachdrucks- sowie Urheberrechten Dritter ist ausschließlich der Auftraggeber haftbar. 7.2. Der Auftraggeber erklärt ferner, das Unternehmen von jeder Haftung freizustellen und es gegen eventuelle Beanstandungen und/oder ihm gegenüber eingereichte Klagen schadlos zu halten und auch für die eventuellen Anwaltskosten, mit denen es belastet wird und/oder die es zu tragen hat, aufzukommen.

Art. 8) Lieferung und Toleranz
8.1. Die Kosten für Verpackung und Transport gehen, sofern nicht im Kostenvoranschlag inbegriffen, zu Lasten des Auftraggebers. Das Transportrisiko trägt der Auftraggeber. Abweichungen bei der Menge der Auflage müssen innerhalb der von den Gepflogenheiten des Druckersektors vorgesehenen Grenzen bleiben und werden, wie die qualitativen Abweichungen, im Sinne dieser geregelt. 8.2. Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen, sind die im Auftrag angegebenen und wie auch immer zwischen den Parteien vereinbarten Lieferzeiten nur ungefähre Angaben und unverbindlich. Ein Lieferverzug der Produkte berechtigt den Auftraggeber nicht zu deren Verweigerung oder zur Auflösung des Vertrages. Verspätete oder teilweise bzw. gänzlich nicht erfolgte Lieferung bedingen auch keinen Anspruch auf Schadensersatz.

Art. 9) Beanstandungen
9.1. Mängel und Qualitätsfehler der Produkte sind vom Auftraggeber, bei Strafe des Verfalls, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Die beanstandete Ware muss, ausgehend vom Datum der Mängelrüge, wenigstens 15 Tage aufbewahrt werden und dem Unternehmen zur Verfügung stehen ohne verkauft oder in Umlauf gebracht zu werden. 9.2. Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 2 und 3, haftet das Unternehmen nicht für geringe Abweichungen der gelieferten Produkte, sofern dies den vom Druckersektor zugelassenen Bearbeitungsbedingungen entspricht. 9.3. In keinem Fall kann die Schadensersatzforderung, berechtigt oder nicht, höher als der Rechnungsbetrag sein..

Art. 10) Zahlungsbedingungen
10.1. Die Zahlung der gelieferten Produkte muss gemäß der im Auftrag angegebenen Fristen und  Bedingungen ohne jeden Abzug erfolgen; sind diese nicht im Auftrag angegeben, so gelten die auf der Rechnung angeführten. 10.2. Für jeden Auftrag werden die zum Zeitpunkt seiner Bestätigung gültigen Preislisten angewandt. Die Preise verstehen sich vor MWSt. Der Auftraggeber akzeptiert vorab jede Preisänderung, die zwischen dem Datum des Auftrags und seiner Bestätigung eintreten sollte und verpflichtet sich unwiderruflich, den vom Unternehmen zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung angewandten Peis zu bezahlen. 10.3. Eventuelle Zahlungen, die an Agenten, Vertreter oder Verkaufshilfskräfte des Unternehmens geleistet werden, gelten als nicht erfolgt, solange die entsprechenden Beträge nicht dem Unternehmen gutgeschrieben sind. 10.4. Jede Verzögerung oder Unregelmäßigkeit in der Zahlung, berechtigt das Unternehmen die Lieferungen einzustellen oder die laufenden Verträge aufzulösen, auch wenn sie sich nicht auf die betreffende Zahlung beziehen und eventuellen Schadensersatz zu fordern. Das Unternehmen hat - ab der Fälligkeit der Zahlung, ohne Notwendigkeit der Mahnung - auf jeden Fall Anrecht auf Verzugszinsen, berechnet nach dem Zinssatz der EZB zuzüglich 7 Prozent, sowie auf die Erstattung aller dem Unternehmen durch den Verzug und/oder die nicht erfolgte Zahlung entstandenen Kosten. 10.5. Der Auftraggeber ist, auch im Falle einer Beanstandung oder Streitigkeit, zur Zahlung des gesamten Preises der Lieferung verpflichtet. Eine Aufrechnung gegen eventuelle Forderungen an das Unternehmen, unabhängig von deren Ursprung, ist nicht zulässig.

Art. 11) Eigentumsvorbehalt: Wir behalten uns das Eigentum an dem gelieferten Gegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor.

Art. 12) Höhere Gewalt und Unzumutbarkeit
12.1. Treten Ereignisse aufgrund höherer Gewalt ein, die die Produktion in den Betrieben des Unternehmens verhindern oder erheblich einschränken, so kann der davon betroffene Auftragnehmer, gestützt auf Art. 1256 des ZGB, nicht für den Erfüllungsverzug haftbar gemacht werden, solange die höhere Gewalt andauert. Der Auftraggeber hat, im Falle der im vorliegenden Artikel angeführten höheren Gewalt, nicht das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder eventuelle Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Falls die Erbringung der Leistung definitiv unmöglich ist, erlöscht die Verpflichtung des Unternehmens. 12.2. Wenn die Erfüllung der Verpflichtungen des Unternehmens aus irgendeinem anderen, für einen einschlägigen Unternehmer mit normaler Erfahrung unvorhersehbaren Grund, im Vergleich zur ursprünglich vereinbarten Gegenleistung - vor ihrer Erfüllung - unzumutbar geworden ist, weil sich das Verhältnis um mehr als zehn Prozent verändert, kann das Unternehmen eine Veränderung der Vertragsbedingungen verlangen und - in Ermangelung - die Auflösung des Vertrages erklären.

Art. 13) Abtretung des Vertrages
32.1. Der Auftraggeber kann seine Stellung im Vertrag oder in einzelnen verbindlichen, daraus herrührenden Beziehungen nicht ohne die schriftliche Genehmigung des Unternehmens abtreten; auch in diesem Fall haftet der Auftraggeber dennoch weiterhin solidarisch mit dem Übernehmer für die abgetretenen Verpflichtungen.

Art. 14) Auslegung, Änderungen, unwirksame Klauseln.
14.1. Eventuelle Anlagen oder Versprechen gelten als Bestandteil der Verträge, auf die sie sich beziehen. Jeder Verweis auf Preislisten, allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere Unterlagen des Unternehmens oder Dritter gilt,  vorbehaltlich anderslautender Angaben, für Unterlagen, die zum Zeitpunkt des Verweises selbst gültig sind; entsprechende Unterlagen, die früher zwischen den Parteien gültig waren, sind als nichtig anzusehen.
14.2. Abgegebene Erklärungen oder das Verhalten der Parteien im Laufe der Verhandlungen oder der Ausführung des Vertrages, können zur Auslegung lediglich jenes Vertrages herangezogen werden, auf den sie sich beziehen und jedenfalls, soweit sie nicht im Widerspruch zu den vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder zu den eventuellen abweichenden, schriftlich zwischen den Parteien beim Abschluss des betreffenden Vertrages festgehaltenen Vereinbarungen stehen.
14.3 Jede Änderung oder Ergänzung, die von den Parteien an den Verträgen angebracht werden, auf die die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbeziehungen angewandt werden, müssen, um wirksam zu sein,  schriftlich festgehalten werden. Die Abweichung von einer oder mehreren Bestimmungen der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nicht extensiv oder analog zu anderen ausgelegt werden und unterstellt nicht den Willen, die allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit nicht anzuwenden.
14.4 Im Falle von ungültigen oder unwirksamen Vertragsbestimmungen muss der Vertrag in seiner Gesamtheit so ausgelegt werden, als enthielte er all jene Klauseln, mit denen gesetzmäßig der wesentliche Zweck erreicht werden kann, der von der Vereinbarung, die die betreffenden Klauseln enthält, verfolgt wird. Für Aspekte, die hier nicht ausdrücklich vorgesehen sind, gelten im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen die „Bedingungen und Regeln des Druckersektors“, in der geltenden Fassung von 2009, die  bei der Handelskammer Bologna hinterlegt sind.

Art. 15) Gerichtsstand
15.1. Für alle Streitigkeiten im Zusammenhang oder wie auch immer in Verbindung mit den Verträgen, auf die die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen angewandt werden, ist Bozen (Italien) ausschließlicher Gerichtsstand.

Im Sinne und mit Wirkung der Artikel.1341 und 1342 C. C. werden ausdrücklich die folgenden Artikel angenommen: 1.4; 3.1; 4.1.-4.2; 6.2; 7.1- 7.2; 8.1-8.2- 8.3; 9.1-9.2-9.3; 10.4-10.5-10.6;11; 12.1-12.2; 13.1; 14.1-14.2-14.3-14.4; 15.1.


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